Greenwashing verboten
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Greenwashing verboten

Ende März wurde ein weiterer Meilenstein für das Recht auf Reparatur in Europa erreicht: Die EU-Richtlinie 2024/825 – besser bekannt als Green Claims Richtlinie oder Greenwashing-Richtlinie – trat am 27.3. in Kraft. Erklärtes Ziel ist die „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“. 

Handwritten text on a balloon criticizes green claims on a car
Gesetze sind super, aber mit Luftballons zu protestieren macht definitiv mehr Spaß. Foto via davidgljay auf Flickr.

Die Richtlinie mit diesem etwas sperrigen Titel soll vor allem dafür sorgen, irreführende Behauptungen zur vermeintlichen Umweltfreundlichkeit von Produkten und Dienstleistungen zu unterbinden. Es dürfen nur noch Nachhaltigkeits-Label verwendet werden, die von offizieller Stelle zertifiziert wurden. Begriffe wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ dürfen nur noch verwendet werden, wenn ein Produkt tatsächlich so beschaffen ist – und nicht, wenn zum Ausgleich der bei der Produktion anfallenden Treibhausgase einfach ein paar Bäume gepflanzt werden.

Auf ähnliche Weise dürfen Produkte jetzt nicht mehr als reparierbar angepriesen werden, wenn sie es gar nicht sind. Konkret bedeutet das, dass Händler genau offenlegen müssen, wie sie zu ihren Aussagen hinsichtlich Reparierbarkeit, Haltbarkeit und Recycling gekommen sind. Wenn ein Hersteller Informationen zu den möglichen Reparaturen eines Produkts und seiner EU-weiten Reparierbarkeitsbewertung zur Verfügung stellt, sind die Verkäufer nun verpflichtet, diese Informationen an ihre Kund:innen weiterzugeben. Da diese Regelungen den Einzelhandel betreffen und nicht die Hersteller, werden sie allerdings nicht dazu führen, dass es jetzt für jedes Produkt eine Reparierbarkeitsbewertung gibt – denn die Händler können nur Infos weitergeben, die die Hersteller auch bereitstellen. Die Einzelheiten für das geplante EU-System für Reparierbarkeits-Bewertungen sind noch in Arbeit.

Score indice de réparabilité
Der französische indice de réparabilité verpflichtet Hersteller dazu, ihre Produkte nach verschiedenen Reparierbarkeits-Kriterien zu bewerten. Händler müssen die Infos an der Verkaufsstelle sichtbar machen. Das EU-System soll ähnlich gestaltet werden.

Nach der neuen Richtlinie müssen Händler Verbraucher:innen auch darüber informieren, für wie lange der Hersteller kostenlose Software-Updates bereitstellen will, wobei eindeutig nach Sicherheits- und funktionsverbessernden Updates unterschieden wird.

Right-to-Repair-Aktivist:innen loben die Richtlinie als einen „Schritt hin zu mehr Transparenz für die Verbraucher:innen“, betonen aber auch, dass sie keine zusätzlichen Informationen einfordert. Ob sie ihre Wirkung zeigt, hängt von den Vorgaben anderer EU-Richtlinien ab, unter anderem der Ökodesign-Richtlinie. Sonja Leyvraz vom Europäischen Umweltbüro kritisiert außerdem, dass vorzeitige Obsoleszenz von der neuen Richtlinie nicht unterbunden wird: „Das neue Gesetz verbietet es Händlern zwar, für Produkte zu werben, die vorzeitig aufhören zu funktionieren; das gilt aber nur, wenn dem Händler diese vorzeitige Obsoleszenz bekannt ist. Ob das der Fall ist, ist in der Praxis nur sehr schwer zu beweisen.“

Die EU-Mitgliedsstaaten haben nun 24 Monate Zeit (bis zum 26. März 2026), um die Richtlinie in nationalen Gesetzen umzusetzen. Diese Gesetze müssen wiederum innerhalb von 30 Monaten nach ihrem Beschluss in Kraft treten. Demnach dürfte die Richtlinie spätestens am 26. September 2028 in allen Mitgliedstaaten rechtskräftig sein.

In der Zwischenzeit werden sich R2R-Aktivist:innen weiter für die anderen Gesetzesvorhaben einsetzen, die die Richtlinie 2024/825 zu einem wirksamen Rädchen der Kreislaufwirtschaft machen – wie zum Beispiel die Entwicklung eines EU-weiten Systems für Reparierbarkeits-Bewertungen.

Dieser Artikel wurde übersetzt von Maria Parker.